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   BGH, 08.04.1975 - 1 StR 83/75   

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https://dejure.org/1975,1167
BGH, 08.04.1975 - 1 StR 83/75 (https://dejure.org/1975,1167)
BGH, Entscheidung vom 08.04.1975 - 1 StR 83/75 (https://dejure.org/1975,1167)
BGH, Entscheidung vom 08. April 1975 - 1 StR 83/75 (https://dejure.org/1975,1167)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Fortsetzungszusammenhang zwischen unerlaubtem Erwerb und Handeltreiben von Betäubungsmitteln - Handeltreiben im Sinne des § 11 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) - Aufhebung eines Strafausspruchs auf Grund der Änderung eines Schuldspruchs

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 21.02.1974 - 1 StR 588/73

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bei

    Auszug aus BGH, 08.04.1975 - 1 StR 83/75
    Sind die Akte, des Erwerbs und der Veräußerung nur Teilakte des Handeltreibens, dann gehen sie in ihm auf, da aus dem Unrechtsgehalt dieser zweckverbundenen Teilakte der Unrechtsgehalt des sie umfassenden Handeltreibens resultiert (BGHSt 25, 290 = NJW 1974, 959 Nr. 19).

    Der Tatrichter ist trotz des geänderten Schuldspruchs nicht gehindert, erneut einen besonders schweren Fall i.S. des § 11 Abs. 4 Nr. 5 BetmG (Besitz einer nicht geringen Menge) anzunehmen (vgl. BGHSt 25, 290, 293 = NJW 1974, 959, 960).

  • BGH, 10.06.1983 - 2 StR 98/83

    Ausland - Rauschgift - Zeitpunkt der Sicherstellung - Deutsche Grenze -

    Der Erwerb des Haschischs in Marokko war dabei Teilakt dieses Handeltreibens, die Begehungsform des Erwerbs geht im Handeltreiben auf (BGHSt 25, 290 ; Urteil vom 8. April 1975 - 1 StR 83/75 - ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 14.06.1978 - 3 StR 190/78

    Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen beim

    Denn Handeltreiben im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 BetMG ist seinem Wesen nach eigennütziges Verhalten (BGHSt 25, 290, 291; BGH, Urteile vom 13. Februar 1975 - 1 StR 678/74, 8. April, 1975 - 1 StR 83/75 - und 3. Februar 1976 - 1 StR 818/75).
  • BGH, 25.04.1978 - 1 StR 78/78

    Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme beim Handeltreiben mit

    Da es sich beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln um eine eigennützige güterumsetzende Tätigkeit handelt (BGHSt 25, 290, 291; BGH, Urteil vom 8. April 1975 - 1 StR 83/75), ist auch aus diesem Grunde die Annahme des Mittätervorsatzes rechtlich bedenklich.
  • BGH, 18.04.1979 - 2 StR 84/79

    Rüge der Unterlassung der Heranziehung von Jugendgerichtshilfe - Wesentlicher

    Unter Handeltreiben fällt jede eigennützige auf Güterumsatz gerichtete Tätigkeit, auch der Erwerb zum Zwecke des Weiterverkaufs (BGHSt 25, 290; BGH, Urt. v. 8. April 1975 - 1 StR 83/75 -).
  • BGH, 03.02.1976 - 1 StR 818/75
    Hier liegt ein eigennütziges, auf Güterumsatz gerichtetes Verhalten vor, das als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gewürdigt werden muß; der Erwerb und die Abgabe des Rauschgifts sind unselbständige zweckverbundene Teilakte des Handeltreibens (BGHSt 25, 290 [291]; Urteile vom 13. Februar 1975 - 1 StR 678/74 und vom 8. April 1975 - 1 StR 83/75).
  • BGH, 18.03.1977 - 5 StR 120/77

    Begriff des Handeltreibens im Sinne des Betäubungsmittelrechts -

    Da der Erwerb, der Besitz, die Einfuhr und die den Verkauf vorbereitenden Verhandlungen unselbständige Teilakte des Handeltreibens waren, gehen sie in dieser Tathandlung auf; an der Annahme eines besonders schweren Falles im Sinne des § 11 Abs. 4 Nr. 5 und 6 a BetmG ist der Tatrichter dadurch nicht gehindert (BGHSt 25, 290, 291, 293; 1 StR 83/75 vom 08.04.1975; 2 StR 167/75 vom 06.06.1975; 5 StR 4/77 vom 25.01.1977).
  • BGH, 25.01.1977 - 5 StR 4/77

    Bezeichnung als "Betäubungsmittelhändler" - Unselbstständige Akte des

    Da der Erwerb des Heroins in Holland, die Einfuhr nach Deutschland und die Veräußerung von Teilmengen nur unselbständige Akte des Handeltreibens waren, gehen sie in diesem Tatbestandsmerkmal auf (BGHSt 25, 290; 1 StR 83/75 vom 8.4.1975; 2 StR 167/75 vom 6.6.1975).
  • BGH, 01.08.1975 - 2 StR 365/75

    Anforderungen an das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln - Berücksichtigung einer

    Ist wie hier die auf den Umsatz gerichtete Tätigkeit schon weitergediehen, so gehen Begehungsformen wie Erwerb, Besitz und Ausfuhr in dem alle diese Einzelphasen umfassenden Handeltreiben auf (BGHSt 25, 290; BGH Urt. vom 8.4.1975 - 1 StR 83/75 und Beschluß vom 6.5.1975 - 1 StR 119/75).
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